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   BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C   

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https://dejure.org/2016,63757
BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C (https://dejure.org/2016,63757)
BSG, Entscheidung vom 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C (https://dejure.org/2016,63757)
BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - B 12 KR 3/16 C (https://dejure.org/2016,63757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge; Rüge der Nichtberücksichtigung von Vortrag; Berücksichtigung von Vorbringen in den Entscheidungsgründen; Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BSG, 16.02.2006 - B 9a V 47/05 B

    Besetzung der Richterbank bei Anhörungsrüge

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Dargelegt ist der Gehörsverstoß als entscheidungserheblich nur dann, wenn in der Begründung der Anhörungsrüge schlüssig ausgeführt wird, inwiefern der behauptete Verstoß des Gerichts sich auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 5) .

    Sie tragen nicht vor, dass sie am Vorbringen neuer, rechtserheblicher Argumente gehindert worden seien (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 6) .

    Sie machen in der Begründung der Anhörungsrüge jedenfalls keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich die behaupteten Verstöße des Senats im Ergebnis auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben (vgl zu diesem Erfordernis allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3).

    Die Kläger hätten deshalb in der Begründung der Anhörungsrüge auch an dieser Stelle Ausführungen dazu machen müssen, inwiefern sich die behaupteten Verstöße auf das Ergebnis der nun angegriffenen Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnten (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 178a RdNr 6b mwN).

    Die Kläger machen in der Begründung der Anhörungsrüge keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich dieser Umstand auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4) und weshalb ohne die vermeintlichen Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    b) Die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 2 S 5 SGG werden ebenfalls nicht erfüllt, soweit die Kläger in ihrer Anhörungsrüge an verschiedenen Stellen ihrer Begründung jeweils eine Gehörsverletzung aufgrund einer vermeintlichen "Überraschungsentscheidung" des Senats geltend machen; sie erklären nicht, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, zu den Beweisergebnissen und zu den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; BVerfG Beschluss vom 20.9.2012 - 1 BvR 1633/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1868 f) .

    aa) Verfahrensbeteiligte sind darauf hinzuweisen, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 86, 133, 144 f) .

    Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869) .

    Ist eine bestimmte Rechtslage umstritten oder problematisch, muss ein Beteiligter aber grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus mit in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfGE 86, 133, 145; 98, 218, 263).

  • BSG, 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Einlegung - Frist - spätester

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Sie machen in der Begründung der Anhörungsrüge jedenfalls keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich die behaupteten Verstöße des Senats im Ergebnis auf dessen Entscheidung ausgewirkt haben (vgl zu diesem Erfordernis allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3).

    Die Kläger hätten deshalb in der Begründung der Anhörungsrüge auch an dieser Stelle Ausführungen dazu machen müssen, inwiefern sich die behaupteten Verstöße auf das Ergebnis der nun angegriffenen Entscheidung des Senats ausgewirkt haben könnten (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4 RdNr 5) und weshalb ohne die Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 178a RdNr 6b mwN).

    Die Kläger machen in der Begründung der Anhörungsrüge keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern sich dieser Umstand auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 4) und weshalb ohne die vermeintlichen Gehörsverstöße eine für sie günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 8 RdNr 3).

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R - wird als unzulässig verworfen.

    Der Senat hat mit Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77 vorgesehen, im Folgenden vereinfachend "Senatsurteil") zu der Frage entschieden, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern unter Berücksichtigung ihres Kinderbetreuungs- und Erziehungsaufwandes zu reduzieren sind.

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - ist nach § 178a Abs. 4 S 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869) .

    Ist eine bestimmte Rechtslage umstritten oder problematisch, muss ein Beteiligter aber grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus mit in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfGE 86, 133, 145; 98, 218, 263).

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    b) Die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 2 S 5 SGG werden ebenfalls nicht erfüllt, soweit die Kläger in ihrer Anhörungsrüge an verschiedenen Stellen ihrer Begründung jeweils eine Gehörsverletzung aufgrund einer vermeintlichen "Überraschungsentscheidung" des Senats geltend machen; sie erklären nicht, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, zu den Beweisergebnissen und zu den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; BVerfG Beschluss vom 20.9.2012 - 1 BvR 1633/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1868 f) .

    Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869) .

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    b) Die Anforderungen an eine zulässige Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 2 S 5 SGG werden ebenfalls nicht erfüllt, soweit die Kläger in ihrer Anhörungsrüge an verschiedenen Stellen ihrer Begründung jeweils eine Gehörsverletzung aufgrund einer vermeintlichen "Überraschungsentscheidung" des Senats geltend machen; sie erklären nicht, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, zu den Beweisergebnissen und zu den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; BVerfG Beschluss vom 20.9.2012 - 1 BvR 1633/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1868 f) .

    Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869) .

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 P 2/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte ist auch

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Diese Überlegungen des Senats seien zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen und den Klägern auch bislang nicht in Rechtsprechung und Literatur, auch nicht in einer früheren Entscheidung des Senats (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2) begegnet.

    Vielmehr handelt es sich um eine in vielen Facetten diskutierte Materie, zu der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG existiert, welche auch von Vorinstanzen aufgegriffen und zitiert wurde (zB BSG SozR 4-2600 § 157 Nr. 1; BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1; BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2) .

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    aa) Zu der von den Klägern behaupteten Übertragbarkeit des Urteils des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, im Folgenden: sPV-Urteil) auf das Recht der GKV zitieren die Kläger aus ihrer Revisionsbegründung vom 8.10.2012 und stellen dieser Begründung vereinzelt Ausführungen des Senats aus den schriftlichen Gründen seines Urteils vom 30.9.2015 gegenüber (S 11 ff Anhörungsrüge).

    Vielmehr handelt es sich um eine in vielen Facetten diskutierte Materie, zu der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG existiert, welche auch von Vorinstanzen aufgegriffen und zitiert wurde (zB BSG SozR 4-2600 § 157 Nr. 1; BSGE 92, 46 = SozR 4-2500 § 61 Nr. 1; BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2) .

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BSG, 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C
    Das genannte Prozessgrundrecht gebietet, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262, Juris RdNr 18) .

    Es fehlen nähere Darlegungen der Kläger dazu, dass der Senat - wie vom BVerfG gefordert - ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abgestellt hat, mit dem/mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl erneut BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; 98, 218, 263; BVerfG Beschluss vom 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - Juris RdNr 64; BVerfG Beschluss vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - Juris RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1869) .

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BSG, 28.09.2006 - B 3 P 1/06 C

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge, Besetzung der Richterbank

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

  • BVerfG, 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 528/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch Kürzung

  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

  • BSG, 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 409/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch für

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/01 R

    Krankenversicherung - Härtefallregelung - kindererziehende Versicherte - Höhe der

  • BVerfG, 20.09.2012 - 1 BvR 1633/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - unzureichende

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 08.04.2014 - 1 BvR 2933/13

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

  • BSG, 29.10.2015 - B 12 KR 11/15 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer bereits vor dem Vorliegen

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2020 - L 3 SF 114/20
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2016 - B 9 V4/15 C -, juris Rn. 8, und 20. Juli 2016 - B 12 KR 3/16 C -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Ebenso wenig ist ein Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen; es muss nur auf für das Verfahren wesentliche und nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Vorbringen eingehen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2016 - B 9 V4/15 C -, juris Rn. 8, und 20. Juli 2016 - B 12 KR 3/16 C -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Hierbei verkennt der Kläger, dass Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine "richtige" Entscheidung verbürgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 71), d.h. eine Anhörungsrüge nicht dafür herangezogen kann, das Ergebnis einer richterlichen Entscheidungsfindung in der angegriffenen Entscheidung als unzutreffend zu würdigen (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Juli 2026 - B 12 KR 3/16 C -, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - L 11 KA 63/19

    Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Antragsteller haben jedoch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG durch den Beschluss vom 25.09.2019 nicht hinreichend dargetan (zu der dahingehenden Notwendigkeit vgl. BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C - juris-Rdnr. 7 m.w.N.; Beschluss vom 11.09.2009 - B 6 KA 1/09 C - juris-Rdnr. 6; Senat, Beschluss vom 25.05.2009 - L 11 KA 78/08 - juris-Rdnr. 24).

    a) Wird - wie im vorliegenden Fall - das Vorliegen einer sog. "Überraschungsentscheidung" gerügt, so müssen die Antragsteller erklären, warum sie keine Gelegenheit erhalten haben wollen, sich zu der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsauffassung vor ihrem Erlass zu äußern, weil sie auch bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermocht hätten, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen würde (BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - a.a.O. - juris-Rdnr. 16 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - L 11 KR 830/18

    Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen ein

    Demgegenüber kann mit der Gehörsrüge nicht lediglich die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet werden (BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C - BSG, Beschluss vom 20.07.2016 - B 12 KR 3/16 C - BVerfG, Beschluss vom 11.09.2015 - 2 BvR 1586/15 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 -).
  • BSG, 22.01.2018 - B 3 P 28/17 B

    Pflegeversicherung

    Sie verkennt, dass es nicht von den Hinweispflichten eines Gerichts mitumfasst ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung in diesem Kontext möglicherweise leitenden einzelnen Gründe mit den Beteiligten zu erörtern oder schon im Vorfeld der Entscheidung darauf aufmerksam zu machen, auf welche von mehreren Begründungsmöglichkeiten das Gericht seine Rechtsauffassung in dem erst noch zu verkündenden Urteil voraussichtlich zu stützen gedenkt (vgl dazu allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 21 RdNr 15 mwN; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 3; BSG Beschluss vom 20.7.2016 - B 12 KR 3/16 C - Juris RdNr 17).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2019 - L 8 R 1072/17

    Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens auch bei unzulässiger

    Demgegenüber kann mit der Gehörsrüge nicht lediglich die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet werden (BSG, Beschluss v. 7.1.2016, B 9 V 4/15 C, juris Rdnr. 8; BSG, Beschluss v. 20.7.2016, B 12 KR 3/16 C, juris; BVerfG, Beschluss v. 11.9.2015, 2 BvR 1586/15, juris Rdnr. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11, juris Rdnr. 159).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2020 - L 4 KR 217/20
    Darüber hinaus hat der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG], § 62 SGG) durch die Senatsbeschlüsse vom 14. April 2020 nicht hinreichend dargetan (zu der dahingehenden Notwendigkeit vgl. BSG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - B 12 KR 3/16 C, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2009 - B 6 KA 1/09 C, juris Rn. 6).
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